Über LeeWerk - die gemeinnützige GmbH
Was ist eine gemeinnützige GmbH?
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der besondere Steuervergünstigungen gewährt werden. Sie ist keine eigene Gesellschaftsform und unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Entsprechen Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, dann wird die gGmbH von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit. Ihre Gewinne sind dann weitgehend gebunden, d.h. sie dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern müssen für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
Die Verwendung des kleinen Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung „GmbH“ ist eine firmenrechtliche Besonderheit, mit der auf eine gemeinnützige Betätigung der GmbH hingewiesen werden soll, zur Unterscheidung von der auf Gewinn zielenden, unternehmerischen Betätigung der GmbH.
Neben den Vorschriften des GmbH-Gesetzes gelten auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Diese Anerkennung setzt eine auf gemeinnützige Zwecke gerichtete Satzung voraus, analog zu dem gemeinnützigen Verein. Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) der gGmbH werden die Strukturelemente der GmbH mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden.
Die Gesellschaft hat mindestens zwei Organe: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Organe vorsehen (zum Beispiel einen Beirat oder ein Kuratorium).
Die Satzung muss die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen.
Zu den Anforderungen gehört u. a.:
Die Gesellschaft muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben.
Der Unternehmensgegenstand muss aus Aktivitäten zur Erfüllung dieses steuerbegünstigten Zwecks bestehen.
Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
Aus der Satzung muss sich ergeben, dass das Vermögen der Gesellschaft - mit Ausnahme der Stammeinlagen - bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sondern an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung).
(Quelle:Wikipedia)
